Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauverträge mit dem Installateur und Heizungsbauer-, Klempner-, Ofen- und Luftheizungsbauer-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk

(Ein Bauvertrag hat ein Bauwerk, also eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache zum Inhalt. Ein Bauvertrag erfasst nicht nur Neuerrichtungen, sondern auch Erneuerungs- und Umbauarbeiten in einem bereits errichteten Bauwerk, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.)

I. Allgemeines
1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer)
übernommenen Aufträge sind die beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Bauleistungen, VOB
Teil B, und die nachstehenden Geschäftsbedingungen; sie haben Vorrang
vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen;
dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung
zusätzlicher Leistungen (B § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B).
3. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 30 Kalendertage bindend.
II. Angebots- und Entwurfsunterlagen
1 . Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen,
Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung
weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht
werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich
an uns zurückzugeben.
2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu
beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber
zur Verfügung zu stellen.
III. Preise
1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden
sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge
berechnet.
2. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr
an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Ware bzw.
Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss geliefert
oder erbracht wird.
IV. Zahlung
1. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber
ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer zu leisten.
2. Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden
Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
3. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt,
die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage
stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, ist der
Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung
gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf
der Frist den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem Ablauf
dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag
schriftlich zu kündigen (§ 9 Nr. 2 VOB/B).
V. Ausführungsbeginn und Montage
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich
nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach
Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber
die gemäß II., Ziffer 2, erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein
ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine
eventuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer
eingegangen ist.

VI. Eigentumsvorbehalte
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht
an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen
aus dem Vertrag vor.
2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes
geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung
der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die
Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung
des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das
Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.
3. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden,
so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen
oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht
an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des
Auftragnehmers an den Auftragnehmer.
VII. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage.
2. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere
objektiv unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände
beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung
der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen
Kosten.
3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr
im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage
aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird
und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich
in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
4. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch
wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere
nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für den
Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
VIII. Haftung
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bei Mängeln an den
erbrachten Leistungen richten sich nach § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B
(VOB/B).
2. Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z.B. herstellungsbedingt)
und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung
unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind,
gelten als vertragsgemäß.
IX. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der gewerblichen
Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide
Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens
und der Auftragnehmer Kaufmann ist.


Herausgegeben vom Zentralverband Sanitär Heizung Klima, Rathausallee 6, 53757 St. Augustin 1,
bekanntgemacht vom Bundeskartellamt im Bundesanzeiger Nr. 167 vom 06. 09. 2002.
Zu beziehen durch Strobel & Co., Buchvertrieb, Postfach 5654, 59806 Arnsberg, Telefon 02931/890051;Telefax 02931/890058 (Nachdruck, auch auszugsweise, verboten).